Beauftragt z. B. ein Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro mit der Übersetzung eines Textes, dann handelt es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (also zwischen zwei Unternehmern). Auftraggeber ist der Rechtsanwalt, sodass der Mandant des Rechtsanwalts nicht an diesem Leistungsaustausch beteiligt ist. Bei der Übersetzung eines Schriftstücks handelt es sich um eine sonstige Leistung.
Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:
Empfänger der sonstigen Leistung ist | Ort der sonstigen Leistung ist da, | gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) | wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat | § 3a Abs. 1 UStG |
Unternehmer (B2B-Geschäfte) | wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt | § 3a Abs. 2 UStG |
Konsequenz: Beauftragt ein Rechtsanwalt in Deutschland ein Übersetzungsbüro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Land hat. Steuerschuldner ist gemäß § 13b UStG jedoch nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt).
Fazit: Die Annahme, dass sonstige Leistungen, die von einem ausländischen Unternehmen erbracht werden, nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist somit unzutreffend.
Das Leistungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die beide in Deutschland ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind auch die weiterberechneten Aufwendungen einzubeziehen, wenn es sich nicht um durchlaufende Posten handelt. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem durchlaufenden Posten ausgegangen werden. Die weiterberechneten Kosten sind gegenüber dem Mandanten mit Umsatzsteuer abzurechnen. Unter diesem Gesichtspunkt können die weiterberechneten Übersetzungskosten auch unter „Rechts- und Beratungskosten“ gebucht werden.